Allgemeine Geschäftsbedingungen der ABD – AI Business Development GmbH
Stand: Februar 2026
1. Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem "Auftraggeber" und der ABD - AI Business Development GmbH ("Auftragnehmer") (einzeln "Partei", gemeinsam "Parteien") im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen in den Bereichen Strategie, Auftragsentwicklung, Projektdurchführung (inkl. KI-Agenten und KI-Training), Beratungsdienstleistung und Support im Umfeld Künstlicher Intelligenz ("Leistungen") gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB"). Der Auftraggeber bringt keine KI-Systeme oder -Modelle unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr oder nimmt sie in Betrieb.
1.2 Vertragsabschlüsse zwischen den Parteien sind nur zu diesen AGB möglich. Mit der Annahme des Angebots akzeptiert der Auftraggeber diese AGB. Etwaige entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen oder eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat deren Geltung im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
1.3 Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen der Parteien und Beauftragungen als integraler Bestandteil, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Bei mehreren, zeitlich auseinanderliegenden Vertragsabschlüssen werden jeweils die zum Zeitpunkt der Annahme des entsprechenden Angebots gültigen AGB Vertragsbestandteil.
1.4 Das Angebot des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich an Unternehmer iSd §1 Unternehmensgesetzbuch (UGB).
1.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB nach eigenem Ermessen jederzeit zu ändern. Die geänderten AGB werden dem Auftraggeber per E-Mail zugeschickt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Auftraggeber ihnen nicht binnen zwei (2) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs gelten die alten AGB weiter, sofern der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber nicht binnen zwei (2) Wochen nach Zugang des Widerspruchs aus wichtigem Grund kündigt.
2. Vertragsabschluss
2.1 Sofern nicht ausdrücklich abweichend festgelegt, sind Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers freibleibend und unverbindlich. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot des Auftragnehmers, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind.
2.2 Der Auftraggeber ist an sein Angebot vier (4) Wochen ab Zugang beim Auftragnehmer gebunden. Innerhalb dieser Frist kann der Auftragnehmer das Angebot durch Annahmebestätigung oder durch tatsächliches Tätigwerden annehmen, wodurch ein Vertrag zustande kommt. Angebote des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche Annahmebestätigung des Auftragnehmers oder durch tatsächliches Tätigwerden als angenommen und verbindlich.
3. Leistungsumfang
3.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot. Mündliche oder andere als im Angebot festgelegte Leistungen sind vom Auftragnehmer nicht geschuldet. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch den Auftragnehmer setzt eine qualitativ einwandfreie, termingerechte Unterstützung durch den Auftraggeber voraus. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich, umfassend und kostenlos mit allen zweckmäßigen Informationen und Unterlagen versorgen sowie Zugriff auf IT-Systeme bereitstellen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Ferner wird er den Auftragnehmer über alle Vorgänge, IT-Systeme und Prozesse informieren, die für die Leistungserbringung von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Arbeit bekannt werden. Sofern vom Auftragnehmer aufgefordert, hat der Auftraggeber Leistungen gemäß Punkt 6 freizugeben. Ebenso hat der Auftraggeber für die Zusammenarbeit eine zentrale Ansprechperson gegenüber dem Auftragnehmer zu benennen.
4.2 Der Auftraggeber ist grundsätzlich für den Abschluss und die Verwaltung aller notwendigen Verträge mit Drittanbietern (z.B. Hosting, Domain, E-Commerce- Plattformen, Zahlungsanbieter, Cloud-Services, KI- und API-Dienste, Lizenzen für Drittsoftware) selbst verantwortlich. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, unterstützt der Auftragnehmer hierbei ausschließlich beratend und übernimmt keine Verantwortung für die Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Drittanbietern. Wird der Abschluss oder die Verwaltung von Drittanbieter-Verträgen explizit als Leistung des Auftragnehmers im Angebot vereinbart, bevollmächtigt der Auftraggeber den Auftragnehmer zum Abschluss von Verträgen mit Drittanbietern (z.B. AGB, Lizenzbedingungen, AVV etc.) im erforderlichen Umfang im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. In diesem Fall wird der Auftraggeber Vertragspartner des Drittanbieters und trägt die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Etwaige Ansprüche aus diesem Verhältnis sind direkt und ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Drittanbieter abzuwickeln. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die abgeschlossenen Verträge und Zugangsdaten binnen angemessener Frist nach Erhalt zur Verfügung.
4.3. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Qualität bzw. Fehlerfreiheit von Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen des Auftraggebers oder deren Richtigkeit bzw. Vollständigkeit zu überprüfen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die zur Verfügung gestellten Informationen vom Auftragnehmer für die Leistung verwendet werden dürfen und nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verletzungen von Rechten Dritter, die durch die Nutzung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte erfolgt. Wird der Auftragnehmer wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber den Auftragnehmer diesbezüglich vollumfänglich schad- und klaglos.
4.4 Der Auftraggeber trägt sämtlichen Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten des Auftragnehmers infolge von unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben des Auftraggebers wiederholt werden müssen oder verzögert werden. Der Auftragnehmer ist diesfalls berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, den Mehraufwand gemäß den gültigen Stundensätze zu verrechnen. Zudem hat der Auftraggeber in diesen Fällen allfällige Änderungen des Zeitplans zu vertreten.
5. Leistungserbringung
5.1 Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der Durchführungsart seiner Leistungen frei und nicht weisungsgebunden. Dies betrifft insbesondere die Festlegung der Reihenfolge der zu setzenden Handlungen bzw. der Erbringung der verschiedenen geschuldeten Leistungen oder die eingesetzte Technologie, sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart. Der Auftragnehmer schuldet bei der Leistungserbringung die Einhaltung angemessener Sorgfalt, jedoch keinen bestimmten Erfolg (z.B. eine Effizienzsteigerung oder Qualitätsverbesserung durch den KI-Einsatz).
5.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung einzelner oder aller vertraglichen Pflichten nach freiem Ermessen Dritter, insbesondere Subunternehmer, zu bedienen sowie Künstliche Intelligenz einzusetzen.
5.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Erbringung seiner Leistungen verschiedene Drittsysteme einzusetzen oder für den Auftraggeber zu konfigurieren (z.B. Content-Management-Systeme, E-Commerce-Plattformen, Hosting-Dienste, Analyse-Tools, Plugins, Sprachmodelle, KI-Modelle, APIs, "Drittsysteme"). So kann der Auftragnehmer für den Auftraggeber etwa unter teilweise oder gänzlichen Einsatz von Drittsystemen KI-gestützte Whitelabel-Lösungen konfigurieren. Die Auswahl der Drittsysteme erfolgt nach bestem Wissen und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Auswahl bekannten Anforderungen des Auftraggebers sowie der vereinbarten Leistungen laut Angebot. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Drittsysteme hinzuzunehmen oder auszutauschen. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Drittsysteme selbst.
5.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle Termine, gegenüber dem Auftraggeber, sofern die jeweilige Art der Leistungserbringung nicht zwingend eine Anwesenheit vor Ort erfordert, auch digital durchzuführen.
5.5 Sollte ein erweiterter Leistungsumfang – etwa durch zusätzliche Aufgaben oder unerwartete Anforderungen – erforderlich werden, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber darüber und die Parteien stimmen sich über das weitere Vorgehen und allfällige Kostenfolgen gemeinsam ab.
6. Abnahme
6.1 Alle Leistungen (insbesondere Entwürfe, Skizzen, Konzepte) sind vom Auftraggeber nach Zurverfügungstellung durch den Auftragnehmer auf deren zweckmäßige Funktion zu überprüfen und binnen fünf (5) Werktagen abzunehmen.
6.2 Werden im Zuge der Abnahme Abweichungen zwischen der vereinbarten und der abnahmebereiten Leistung festgestellt, sind diese vom Auftraggeber schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Der Auftragnehmer wird innerhalb einer angemessenen Zeit die Leistung überarbeiten und nochmals gemäß diesem Punkt dem Auftraggeber zur Abnahme zur Verfügung stellen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme binnen der in Punkt 6.1 festgelegten Frist oder Produktiveinsatz der Leistungen gelten die Leistungen als vom Auftraggeber genehmigt und abgenommen.
7. Termine
7.1 Art und Zeitpunkt der Leistungserbringung sowie jegliche sonstige Termine können im Angebot festgehalten oder nach Vertragsabschluss zwischen den Parteien vereinbart werden. Sofern nicht explizit schriftlich vereinbart, sind Termine unverbindlich. Der Auftragnehmer bemüht sich unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Auftraggeber allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene, mindestens aber 14-tägige Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines entsprechenden Aufforderungsschreibens an den Auftragnehmer.
7.2 Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist von mindestens vierzehn (14) Kalendertagen kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
7.3 Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Drittanbietern – entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Termine. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen) im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
8. Eigentumsrecht und geistiges Eigentum
8.1 Die Parteien erkennen an, dass alle Rechte an geistigem Eigentum, die eine Partei bereits vor Vertragsabschluss besitzt und für die Leistungserbringung zur Verfügung stellt, bei der jeweiligen Partei bleiben.
8.2 Alle Urheber- und Verwertungsrechte sowie sonstige Rechte an den im Rahmen der Leistungserbringung vom Auftragnehmer erstellten Werkstücken, Entwürfen, KI-Agenten, Prompts, Source Code, Algorithmen, Trainingsmethoden, Geschäftsmodellen, Dokumentationen, Unterlagen und Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Konzepte), wie auch einzelne Teile daraus ("Arbeitsergebnisse"), verbleiben – sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart - ausschließlich im Eigentum des Auftragnehmers und können vom Auftragnehmer bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückverlangt werden.
8.3 Sofern zwischen den Parteien nicht abweichend einzelvertraglich vereinbart, erwirbt der Auftraggeber durch Zahlung des Honorars für die Dauer des Vertrages das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht sublizenzierbare Recht zur internen Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) der Arbeitsergebnisse zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Der Source Code wird dem Auftraggeber nicht übergeben und es besteht diesbezüglich kein Anspruch auf Herausgabe.
8.4 Änderungen und Bearbeitungen von Arbeitsergebnissen durch den Auftraggeber oder durch Dritte sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
8.5 Für die Nutzung von Arbeitsergebnissen für Zwecke und Einsatzbereiche, die über den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist die Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich. Dafür steht dem Auftragnehmer eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
6.5 Für die Nutzung von Arbeitsergebnissen nach Ablauf des Vertrages ist die Zustimmung des Auftragnehmers notwendig. Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, steht dem Auftragnehmer hierfür eine angemessene Vergütung zu:
• Im 1. Jahr nach Vertragsende: 50% der im Vertrag vereinbarten Vergütung
• Im 2. Jahr nach Vertragsende: 25% der im Vertrag vereinbarten Vergütung
• Ab dem 3. Jahr nach Vertragsende: keine Vergütung mehr. Alternativ kann eine einmalige Ablösezahlung für zeitlich unbegrenzte Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen vereinbart werden.8.6. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer ein nicht exklusives, gebührenfreies, zeitlich beschränktes, weltweites Recht ein, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte im zweckentsprechenden Umfang für die Erbringung der Leistungen des Auftragnehmers unter dem Vertrag zu nutzen, zu speichern, zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, zu verbreiten, zu bearbeiten und sofern notwendig an Drittsysteme weiterzugeben.
8.7 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, angebrachte Urheberrechtshinweise, Wasserzeichen, Logos und Firmen- oder andere Hinweise auf gewerbliche Schutzrechte des Auftragnehmers zu entfernen oder zu verändern.
8.8 Open Source- und Drittsystem-Komponenten: Bei der Entwicklung von Software, Websites, KI-Agenten und digitalen Lösungen können Open Source-Komponenten, Frameworks, Bibliotheken und APIs zum Einsatz kommen. Diese unterliegen eigenen Lizenzbedingungen (z.B. MIT, GPL, Apache). Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die eingesetzten Komponenten mit den Projektanforderungen kompatibel sind und informiert den Auftraggeber auf Wunsch über die verwendeten Lizenzen. Die geistigen Eigentumsrechte an diesen Drittkomponenten verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern. Der Auftraggeber erwirbt durch die Zahlung des Honorars keine Rechte an diesen Komponenten, sondern ausschließlich das Recht zur Nutzung im Rahmen der jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer haftet für eine allenfalls schuldhaft fehlerhafte Beratung iZm den Drittsystemen im Rahmen von Punkt 13.5 dieser AGB.
9. Vertragslaufzeit und Kündigung
9.1 Sofern im Angebot keine Vertragslaufzeit geregelt ist, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Verträge mit unbestimmter Laufzeit können von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
9.2 Bei einem auf eine einmalige Leistung gerichteten Angebot besteht kein ordentliches Kündigungsrecht. Der dahingehende Vertrag endet automatisch mit der Erfüllung.
9.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen trotz Mahnung;
Verweigerung von Mitwirkungsleistungen trotz Nachfristsetzung;
Schwerwiegenden Verstößen gegen diese AGB;
Widerspruch gegen geänderte AGB.
9.4 Bei vorzeitiger Beendigung durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund oder bei Beendigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer sind bereits erbrachte Leistungen vollständig zu vergüten. Darüber hinaus steht dem Auftragnehmer in diesem Fall eine angemessene Entschädigung als pauschaler Schadenersatz von 30% der noch ausstehenden Vertragssumme, bei laufenden Verträgen jedoch maximal dem Wert von sechs Monatsraten zu. Bei Projekten mit Fixpreisvereinbarung gilt die 30%-Regelung ohne Obergrenze. Eine Anrechnung ersparter Aufwände findet nicht statt.
9.5 Nach Vertragsbeendigung deaktiviert der Auftragnehmer sämtliche Zugriffsrechte des Auftraggebers. Zudem sind die Parteien verpflichtet, sämtliche von der anderen Partei bereitgestellten Unterlagen, Daten, Zugangsdaten und Materialien unverzüglich zu löschen oder zurückzugeben. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nur im Rahmen gesetzlicher Vorgaben.
10. Honorar
10.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch des Auftragnehmers für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse in angemessener Höhe zu verlangen.
10.2 Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der Nutzungsrechte erhält der Auftragnehmer das vertraglich vereinbarte Honorar. Die konkrete Honorarvereinbarung ist Bestandteil des jeweiligen Angebots. Alle Preise sind netto und in EUR angegeben. Sämtliche sich aus der Leistungserbringung entstehenden Gebühren, Abgaben oder Steuern trägt der Auftraggeber. Bei Vermittlungs- oder Projektmanagementleistungen beträgt das Honorar – sofern nicht anders vereinbart – 20% des Netto-Projektvolumens (exklusive Umsatzsteuer und Fremdkosten). Als Projektvolumen gilt die Summe aller über den Auftragnehmer abgewickelten und fakturierten Leistungen.
10.3 Alle Leistungen des Auftragnehmers, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, sind gesondert zu entlohnen. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen und Zusatzaufwände. Sofern der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers die Verwaltung von Drittanbieter-Verträgen übernimmt (z.B. Einrichtung und Administration von Cloud-Services, API-Zugängen oder Plattform-Accounts), werden die damit verbundenen Aufwände gesondert nach Aufwand verrechnet. Die unmittelbaren, vertragsgemäßen Kosten der Drittanbieter selbst trägt in jedem Fall der Auftraggeber.
10.4 Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die vom Auftragnehmer schriftlich veranschlagten um mehr als 20% übersteigen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen fünf (5) Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
10.5 Für bereits erbrachte Vorbereitungsarbeiten des Auftragnehmers, die aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht zur weiteren Ausführung gebracht werden, gebührt dem Auftragnehmer nach Setzung einer Frist von mindestens vierzehn (14) Tagen eine angemessene Vergütung. Mit Der Auftraggeber erwirbt an diesen Vorarbeiten keinerlei Rechte.
10.6 Das Honorar ist wertgesichert. Als Grundlage für die Wertsicherung dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI 2020) oder der an dessen Stelle tretende Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Nach Vorliegen der Indexzahl für den Monat Jänner eines Jahres erfolgt die Preisanpassung gemäß dem VPI. Die Kosten verändern sich in dem Ausmaß, indem sich der genannte Index gegenüber der Ausgangsbasis verändert. Erfolgt die Geltendmachung der Erhöhung der Kosten aufgrund der Wertsicherung über einen längeren Zeitraum nicht, so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Wertsicherung.
11. Zahlungsbedingungen
11.1 Die Rechnungen des Auftragnehmers sind netto Kassa ohne jeden Abzug innerhalb von sieben (7) Tagen ab Rechnungszugang fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber stimmt dem Erhalt der Rechnung per E-Mail an die von ihm bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu und verzichtet auf eine postalische Zusendung. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers als geleistet.
11.2 Bei verspäteter, vom Auftraggeber zu verschuldender Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 10,7% p.a. ab dem Tag der Fälligkeit als vereinbart.
11.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Verzugsfall zusätzlich zur Zahlung etwaiger Betreibungskosten unabhängig vom Rechnungsbetrag in der Höhe von EUR 40 pro Eintreibungsfall zu bezahlen.
11.4 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann der Auftragnehmer sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Zahlungen auszusetzen, ohne dass dadurch Verzugsansprüche des Auftraggebers entstehen.
11.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
11.6 Bei Projekten mit einer Laufzeit von über zwei Monaten oder einem Auftragsvolumen von über EUR 10.000,- (exkl. USt) ist der Auftragnehmer berechtigt, monatliche Teilrechnungen bzw. Vorausrechnungen nach Leistungsfortschritt zu legen. Die Teilrechnungen können sich an vereinbarten Meilensteinen orientieren oder nach tatsächlich erbrachtem Aufwand berechnet werden. Der Auftraggeber wird über die Abrechnungsmodalitäten vorab informiert. Bei Zahlungsverzug einer Teilrechnung ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen, ohne dass dadurch Verzugsansprüche des Auftraggebers entstehen.
12. Gewährleistung
12.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass alle Leistungen nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Erbringung mängelfrei und grundsätzlich brauchbar sind, ohne sämtliche denkbaren Anwendungsbedingungen zu erfüllen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel infolge unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Auftraggebers. Der Auftraggeber trägt das Risiko dafür, dass die Leistungen seinen Bedürfnissen entsprechen. Der Auftragnehmer übernimmt weiters keine Gewährleistung dafür, dass die Leistungen die vom Auftraggeber vorausgesetzten Eigenschaften besitzen, für einen bestimmten Zweck geeignet sind oder dass sie die Anwendungen, die der Auftraggeber durchzuführen gedenkt, auszuführen in der Lage sind.
12.2 Sofern der Auftragnehmer Drittsysteme einsetzt, übernimmt er, sofern gesetzlich zulässig, keine Gewährleistung für:
Die Verfügbarkeit, Funktionalität, Performance und Genauigkeit der Drittsysteme;
Preisänderungen, Funktionsänderungen oder Einstellung von Services durch den Anbieter eines Drittsystems;
deren Datenschutz- und Sicherheitsmaßnahmen (soweit diese über die Konfiguration durch den Auftragnehmer hinausgehen).
Die Gewährleistung des Auftragnehmers beschränkt sich ausschließlich auf die von ihm selbst erbrachten Konfigurations-, Anpassungs- und Implementierungsleistungen. Bei Störungen oder Ausfällen von Drittsystemen die eigenverantwortlich vom Auftraggeber verwendet werden, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber nach Möglichkeit unterstützen, eine Lösung zur Fehlerbehebung zu finden. Daraus resultierende Mehraufwände werden nach Aufwand gesondert verrechnet.
12.3 Der Auftraggeber hat allfällige Mängel unverzüglich, längstens aber binnen zwei (2) Wochen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängel steht dem Auftraggeber primär das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch den Auftragnehmer zu.
12.4 Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht und Unterlagen zur Verfügung stellt.
12.5 Nur bei Unmöglichkeit der Verbesserung und des Austausches oder bei dreimaligem Scheitern der Verbesserung oder des Austausches hat der Auftraggeber das Recht, auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe umzusteigen, wobei bei geringfügigen Mängeln nur das Recht auf Preisminderung zusteht.
12.6 Die Beweislast für das Vorliegen des Mangels trägt der Auftraggeber. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab Abnahme der Leistung.
13. Haftung
13.1 Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen . Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, entgangenen Gewinn, erwartete aber nicht eingetretene Ersparnisse, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung ist, sofern gesetzlich zulässig, mit der Höhe des jeweiligen Auftragswertes (netto), bei dessen Umsetzung der Schaden eintrat, begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzungen an Leib und Leben und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
13.2 Das Vorliegen von krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der Auftraggeber zu beweisen.
13.3 Ein Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von einem Jahr nachdem der Auftraggeber Kenntnis vom Schaden erlangt hat, geltend gemacht werden, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen längere Fristen vorsehen. Der Beweis, dass Schäden vom Auftragnehmer verursacht wurden, obliegt dem Auftraggeber.
13.4. Der Auftragnehmer haftet im Zusammenhang mit Drittsystemen ausschließlich für etwaiges Auswahlverschulden.
13.5 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung KI-Drittsysteme einsetzt, erfolgt dies als unterstützendes Assistenzsystem. KI-Drittsysteme arbeiten auf Grundlage statistischen Verhaltens ohne semantisches Verständnis und können daher fehlerhafte, ungenaue oder rechtlich problematische Inhalte erzeugen. Das ist technologie-immanent. Dies ist den Parteien bewusst. Der Auftragnehmer prüft KI-generierte Inhalte sorgfältig und bereitet diese gegebenenfalls nach. Ebenso ist der Auftraggeber verpflichtet, KI-generierte Inhalte vor deren Verwendung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Zulässigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus der Verwendung nicht durch den Auftraggeber selbst überprüfter KI-generierter Inhalte entstehen. Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die sorgfältige Auswahl und Konfiguration der KI-Systeme.
13.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten, die auf einer rechtswidrigen Nutzung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber beruhen oder sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die durch ein rechtswidriges Handeln des Auftraggebers im Rahmen der Nutzung der Arbeitsergebnisse hervorgerufen worden sind.
14. Höhere Gewalt
Soweit und solange Verpflichtungen der Parteien infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitliche Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
15. Datenschutz
Sofern die Leistungserbringung die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer zum Gegenstand hat, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag ("AVV") gemäß Art 28 DSGVO ab.
16. Geheimhaltung
16.1 Der Parteien verpflichtet sich gegenseitig zu Stillschweigen über alle ihnen im Rahmen der Vertragsbeziehung zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, KI-Agenten, Prompts, Algorithmen, Trainingsmethoden, Geschäftsmodelle, technische Konzepte sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit der jeweils anderen Partei erhalten ("vertrauliche Information"). Diese Verpflichtung gilt unabhängig von der Übermittlungsart und Form der vertraulichen Information und umfasst insbesondere die Sicherstellung, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff zu vertraulichen Informationen erhalten. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich solchen Mitarbeitern, externen Beratern oder Dritte offengelegt werden, die Kenntnis dieser Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
16.2 Diese Geheimhaltungspflicht gilt unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen für Informationen, die (i) der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung durch die andere Partei rechtmäßig bekannt waren, (ii) zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich waren, (iii) nach der Offenlegung ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch eine der Parteien öffentlich bekannt werden oder (iv) im Falle von gerichtlichen oder behördlichen Offenlegungspflichten.
16.3 Verstößt der Auftraggeber oder einer ihr zurechenbare Person gegen die Geheimhaltungspflicht, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe als pauschalen Schadenersatz in Höhe des dreifachen Auftragswertes, mindestens jedoch EUR 10.000,- für jeden Verstoß, unabhängig vom Gard des Verschuldens. Das Recht, darüberhinausgehende Ansprüche geltend zu machen, bleibt davon unberührt.
17. Kennzeichnung und Referenznennung
17.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf den Auftraggeber hinzuweisen, ohne dass de Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
17.2 Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer zu diesem Zweck das unwiderrufliche Recht ein, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Website zu Werbezwecken mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis), ohne dass hierfür die vorherige gesonderte Zustimmung des Auftraggebers erforderlich wäre.
18. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
18.1 Auf diese AGB und den zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrag ist ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts anzuwenden.
18.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.
18.3 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
19. Schlussbestimmungen
19.1 Soweit Schriftform verlangt wird, ist auch E-Mail umfasst. Änderungen der E-Mail-Adresse sind unverzüglich der anderen Partei mitzuteilen.
19.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
19.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Bestimmung durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.