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Green Claims kommt nicht. EmpCo kommt am 27. September.

17. Sept.
5 Min. Lesezeit

Seit Monaten wird über die Green-Claims-Richtlinie diskutiert. Während die Debatte läuft, gilt in Österreich ab 27. September 2026 neues Lauterkeitsrecht — mit vier Per-se-Verboten. Wer die beiden verwechselt, bereitet sich auf das Falsche vor.

Zwei Richtlinien, die ständig verwechselt werden

Die Green-Claims-Richtlinie war als Nachweisverfahren gedacht: Wer mit Umweltvorteilen wirbt, hätte den Beleg vorab nach einem standardisierten Verfahren und mit externer Verifizierung erbringen müssen. Die Kommission kündigte am 20. Juni 2025 an, den Vorschlag zurückzuziehen; der für den 23. Juni angesetzte finale Trilog wurde abgesagt. Förmlich zurückgezogen ist der Vorschlag allerdings nicht — im Arbeitsprogramm der Kommission für 2026 wird er weiterhin als anhängig geführt. Ein verbindlicher Zeitplan besteht nicht.

Die EmpCo-Richtlinie — Richtlinie (EU) 2024/825 — ist dagegen beschlossen und umgesetzt. Österreich hat sie mit der UWG-Novelle BGBl. I Nr. 58/2026 (kundgemacht am 28. Juli 2026) in nationales Recht überführt. Nach § 44 Abs. 16 UWG treten die neuen Tatbestände am 27. September 2026 in Kraft. Deutschland hat mit dem Dritten UWG-Änderungsgesetz denselben Anwendungsstichtag.

Der Unterschied ist nicht akademisch. Green Claims hätte geregelt, wie man einen Nachweis führt. EmpCo regelt, was man gar nicht mehr sagen darf.

Was ab 27. September verboten ist

Die Novelle ergänzt den Anhang zum UWG — die schwarze Liste. Was dort steht, ist per se unlauter. Kein Gericht prüft mehr, ob die Aussage im Einzelfall irreführend war oder eine Kaufentscheidung beeinflusst hätte. Das ist der eigentliche Paradigmenwechsel gegenüber der bisherigen Beurteilung über Generalklausel und Irreführungsverbot.

Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis (Z 4a)

Unlauter ist das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage gegenüber Verbrauchern, wenn der Unternehmer die anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachweisen kann. Was als solche gilt, definiert § 1 Abs. 4 Z 15 UWG — etwa das EU-Umweltzeichen oder Typ-I-Zeichen nach ISO 14024.

Entscheidend ist das Wort allgemein. Eine konkretisierte Aussage ist gar keine allgemeine Umweltaussage und bleibt zulässig: „umweltfreundliche Verpackung“ fällt unter das Verbot, „100 % der für diese Verpackung verwendeten Energie stammt aus erneuerbaren Quellen“ dagegen nicht. Nach Einschätzung von Handelsverband und Taylor Wessing muss die Konkretisierung auf demselben Medium klar und hervorgehoben erfolgen — eine Fußnote oder ein Link genügt dafür nicht. Auf Unternehmensebene, etwa bei „wir wirtschaften nachhaltig“, ist eine ausreichende Konkretisierung praktisch kaum möglich.

Klimaneutralität durch Kompensation (Z 4c)

Unzulässig ist die Aussage, ein Produkt habe neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt, wenn sich das auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet. Hier gibt es keinen Konkretisierungs-Ausweg. Statt „klimaneutral durch Ausgleichsprojekte“ bleibt nur die tatsächliche Reduktion: „CO₂-Ausstoß der Produktion seit 2020 um 40 % gesenkt“. Der österreichische Tatbestand geht damit weiter als die deutsche Rechtsprechung, die bislang vor allem Transparenz über die Kompensation verlangte.

Nicht zertifizierte Nachhaltigkeitssiegel (Z 2a)

Ein Nachhaltigkeitssiegel darf nur angebracht werden, wenn es auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Die Anforderungen an das Zertifizierungssystem stehen in § 1 Abs. 4 Z 14 UWG und verlangen unter anderem eine Prüfung durch Dritte. Das grüne Blatt aus der eigenen Grafikabteilung fällt weg.

Ein Teil gut, das Ganze beworben (Z 4b)

Eine Umweltaussage über das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit ist unzulässig, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt bezieht. Wenn nur die Kappe recycelt ist, darf nicht die Flasche beworben werden. Statt „nachhaltiges Produkt“ also: „Deckel aus recyceltem Kunststoff“.

Die österreichische Besonderheit: drei Jahre für Waren

§ 44 Abs. 16 letzter Satz UWG sieht vor, dass zivilrechtliche Ansprüche wegen Verstößen bei Waren drei Jahre lang nur geltend gemacht werden können, wenn die Ware nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurde. Die Richtlinie kennt diese Aufbrauchsfrist nicht.

Als Planungsgrundlage taugt sie nur eingeschränkt. Zwei universitäre Gutachten — von Franz Leidenmühler (JKU Linz) und Susanne Augenhofer (Universität Innsbruck) — halten sie für unionsrechtswidrig; Greenpeace hat eine Beschwerde bei der Kommission angekündigt. Sie gilt zudem nur für Waren, nicht für Onlineshop, Website oder Newsletter, und nur für die zivilrechtliche Durchsetzung. Das allgemeine Irreführungsverbot des § 2 UWG bleibt davon unberührt — und Siegel nach Z 2a erfasst sie ohnehin nicht.

Warum das Ausbleiben von Green Claims die Lage verschärft

Man könnte meinen, eine Richtlinie weniger sei eine Erleichterung. Das Gegenteil trifft zu, aus zwei Gründen.

Erstens: Es gibt kein vorgeschriebenes Nachweisformat. Green Claims hätte definiert, was ein ausreichender Beleg ist. Ohne diese Vorgabe muss jedes Unternehmen selbst entscheiden, welche Dokumentation es für belastbar hält — und trägt das Risiko, wenn ein Gericht das anders sieht.

Zweitens: Wer wartet, wartet auf etwas, das nicht kommt. In der Beratungspraxis begegnet uns regelmäßig die Haltung, man werde die Umweltkommunikation überarbeiten, sobald das Verfahren feststehe. Das Verfahren steht nicht fest. Die Verbote gelten trotzdem.

Das Risiko liegt nicht bei der Behörde

Bei EmpCo wird häufig mit „bis zu 4 Prozent vom Jahresumsatz“ geworben. Diesen Rahmen gibt es — aber nur bei weitverbreiteten Verstößen mit Unionsdimension nach der CPC-Verordnung, also in grenzüberschreitend koordinierten Verfahren. Für den gewöhnlichen inländischen Einzelfall gilt er nicht.

Das Hauptinstrument bleibt die Unterlassungsklage. Klagebefugt sind nach § 14 UWG unter anderem Mitbewerber, der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer und ÖGB; der VKI über § 29 KSchG. Weil es sich um Per-se-Verbote handelt, entfällt für die Gegenseite der Nachweis der Irreführung — der Aufwand für eine Abmahnung sinkt damit erheblich.

Der wirtschaftliche Schaden entsteht selten durch die Sanktion. Er entsteht durch die einstweilige Verfügung und die Rückholaktion mitten in der Saison.

Was jetzt zu tun ist

Eine vollständige Sortimentsprüfung ist in den verbleibenden Tagen nicht zu leisten. Eine belastbare Bestandsaufnahme schon.

Tragen Sie zuerst die Aussagen zusammen, nicht die Produkte. Dieselbe Formulierung steht meist auf Verpackung, Produktseite, Flugblatt und im Newsletter — sie muss nur einmal beurteilt werden. Prüfen Sie dann je Aussage zwei Fragen: Fällt sie unter einen der vier Tatbestände? Und falls ja — lässt sie sich auf demselben Medium so konkretisieren, dass sie keine allgemeine Aussage mehr ist?

Was sich nicht belegen und nicht konkretisieren lässt, streichen Sie. Eigensiegel ohne Drittzertifizierung entfernen Sie sofort — dafür gibt es keine Frist. Und legen Sie fest, wer künftig freigibt. Der teure Fehler ist nicht die Aussage von heute, sondern die von nächster Woche, die niemand geprüft hat.

Für den Einstieg haben wir ein Arbeitsblatt mit zwölf Prüfpunkten erstellt — je Aussage durchzugehen, mit Beispiel und Fundstelle, zum Ausdrucken und ohne Anmeldung. Die vollständige Einordnung steht auf unserer Seite zur EmpCo-Richtlinie.

Häufige Fragen

Ist die Green-Claims-Richtlinie endgültig vom Tisch?

Nein. Die Kommission kündigte am 20. Juni 2025 an, den Vorschlag zurückzuziehen; der für den 23. Juni angesetzte finale Trilog wurde abgesagt. Förmlich zurückgezogen ist der Vorschlag allerdings nicht — im Arbeitsprogramm der Kommission für 2026 wird er weiterhin als anhängig geführt. Ein verbindlicher Zeitplan besteht nicht.

Ab wann gelten die neuen UWG-Verbote in Österreich?

Ab dem 27. September 2026. Österreich hat die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 mit der UWG-Novelle BGBl. I Nr. 58/2026 umgesetzt, kundgemacht am 28. Juli 2026. Nach § 44 Abs. 16 UWG treten die neuen Tatbestände an diesem Tag in Kraft. Deutschland hat mit dem Dritten UWG-Änderungsgesetz denselben Anwendungsstichtag.

Ist „umweltfreundlich“ ab dem Stichtag generell verboten?

Verboten ist die allgemeine Umweltaussage ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung (Z 4a). Entscheidend ist das Wort allgemein: Eine konkretisierte Aussage ist gar keine allgemeine Umweltaussage und bleibt zulässig. „umweltfreundliche Verpackung“ fällt unter das Verbot, „100 % der für diese Verpackung verwendeten Energie stammt aus erneuerbaren Quellen“ dagegen nicht. Nach Einschätzung von Handelsverband und Taylor Wessing muss die Konkretisierung auf demselben Medium klar und hervorgehoben erfolgen.

Schützt die österreichische Drei-Jahres-Frist vor Ansprüchen?

Nur eingeschränkt. § 44 Abs. 16 letzter Satz UWG betrifft ausschließlich zivilrechtliche Ansprüche bei Waren, nicht Onlineshop, Website oder Newsletter, und erfasst Siegel nach Z 2a ohnehin nicht. Zwei universitäre Gutachten halten sie für unionsrechtswidrig. Das allgemeine Irreführungsverbot des § 2 UWG bleibt davon unberührt. Als Planungsgrundlage taugt sie daher nur eingeschränkt.

Rechtsstand: 17. September 2026, UWG idF BGBl. I Nr. 58/2026. Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Beurteilung einer konkreten Aussage hängt von Produkt, Kontext und Nachweislage ab.

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